Archsumer                         Kulturkreis e.V.

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Satzung des Archsumer Kulturkreises

§ 1 Name / Sitz

Der Verein führt den Namen "Archsumer Kulturkreis"

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Niebüll eingetragen. Er hat seinen Sitz in Archsum/Sylt-Ost.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze

Der Verein dient der Förderung, Entwicklung und Gestaltung des kulturellen Lebens des Dorfes Archsum, seines Brauchtums, seiner Dorfgemeinschaft, der Kunst und der im Dorf ansässigen Kulturträger.

Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Er verfolgt keine eigenwirtchaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Zur Aufnahme minderjähriger bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über das Eintrittsgesuch. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde. Der Beschluß über den Ausschluß soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interressen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Weitere Rechtsmittel dagegen werden ausgeschlossen.des Vorstandes aus dem Verein

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereins.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Den Vorstand im Sinne des BGB bilden der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Bereiche Ausschüsse bilden, denen auch Vereinsmitglieder angehören können, die nicht im Vorstand sind.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung des Vorstandes vierzehn Tage vorher einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähg.

Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

Zur Satzungsänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen
Beschlußfassung über Anträge
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
Satzungsänderung

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn es eines der anwesenden Mitglieder verlangt.

§ 11 Kassenprüfer

Der vorzulegende Jahresabschluß ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines ständigen Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Wiederwahl ist unzulässig.

Auf Antrag der Kassenprüfer kann jederzeit eine neutrale Peron zur Kassenprüfung hinzugezogen werden.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstansmitglieder.

§ 12 Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Zeit, Ort und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs-/Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung ausschließlich mit diesem Ziel erfolgt.

Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ihr zustimmt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sylt-Ost, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Archsum zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der Gründerversammlung vom 7. Oktober 1999 in Kraft.

Archsum/Sylt, den 07. Oktober 1999